Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 eine Änderung der Energieförderungsverordnung (EnFV) genehmigt. Sie betrifft das Bewirtschaftungsentgelt für Anlagen, die Strom über die Einspeisevergütung (KEV) erhalten und ihren Strom direkt vermarkten. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Wer sich fragt, ob das die eigene Photovoltaikanlage betrifft: In den meisten Fällen nicht direkt. Trotzdem lohnt sich ein Blick auf den Hintergrund, denn er zeigt, wie technisch die Feinabstimmung der Schweizer Energieförderung inzwischen geworden ist.
Worum es eigentlich geht
Rund 1000 Anlagenbetreiber mit Einspeisevergütung vermarkten ihren Strom direkt am Markt. Dafür erhalten sie ein Bewirtschaftungsentgelt, das die Mehrkosten ausgleicht, die ihnen durch den Stromverkauf entstehen, etwa für Prognosen und den Ausgleich von Abweichungen zwischen Plan und tatsächlicher Produktion.
Der Auslöser für die jetzige Revision liegt nicht bei der Energieförderung selbst, sondern bei Swissgrid: Die nationale Netzgesellschaft hat per 1. Januar 2026 ihr Berechnungsmodell für Ausgleichsenergiepreise umgestellt, vom bisherigen Zweipreismodell auf ein einheitliches Einpreismodell. Die bisherige Formel zur Berechnung des variablen Anteils des Bewirtschaftungsentgelts basierte auf der Differenz zwischen zwei Preisen, die es im neuen System nicht mehr gibt. Das Ergebnis wäre rechnerisch null gewesen, und seit Januar 2026 konnte deshalb kein variabler Anteil mehr ausbezahlt werden.
Was sich konkret ändert
Der fixe Anteil des Bewirtschaftungsentgelts bleibt unverändert bei 0,11 Rappen pro Kilowattstunde und deckt die allgemeinen Vermarktungskosten ab. Der variable Anteil wird neu berechnet, abgeleitet von den technologiespezifischen durchschnittlichen Kosten der Ausgleichsenergie, und neu quartalsweise ermittelt. Die neue Berechnungsmethode gilt für alle Technologien gleich: Photovoltaik, Biomasse, Windenergie und Wasserkraft.
Mit der Revision kann wieder ein variabler Anteil ausbezahlt werden, der seit Januar 2026 ausgefallen war. Die Auszahlung für das erste Halbjahr 2026 erfolgt voraussichtlich nachträglich im dritten Quartal 2026.
Wer betroffen ist
Betroffen sind ausschliesslich die rund 1000 Anlagen, die heute eine Einspeisevergütung (KEV) erhalten und ihren Strom direkt vermarkten. Das sind in der Regel grössere Anlagen, die seit längerer Zeit im Fördersystem sind und sich für die Direktvermarktung statt für die einfache Einspeisevergütung entschieden haben.
Für die grosse Mehrheit der Schweizer PV-Anlagenbesitzerinnen und -besitzer, insbesondere für kleinere Anlagen auf Einfamilienhäusern, ändert sich durch diese Revision nichts. Diese Anlagen sind in aller Regel nicht im KEV-System mit Direktvermarktung, sondern nutzen die Einmalvergütung, den Eigenverbrauch oder andere Modelle.
Einordnung
Die Anpassung ist technisch und reaktiv: Sie korrigiert eine Formel, die durch eine Systemumstellung bei Swissgrid nicht mehr funktionierte. Sie ist Teil eines grösseren Trends, in dem die Schweizer Energieförderung zunehmend granular und technisch wird, was einerseits mehr Kostengerechtigkeit ermöglicht, andererseits aber auch zeigt, wie komplex das System inzwischen geworden ist.
Wer eine Anlage mit KEV und Direktvermarktung betreibt, sollte sich bei der Vollzugsstelle Pronovo über die konkreten Auswirkungen auf die eigene Anlage informieren. Für alle anderen Anlagenbetreiber bleibt der wichtigste Hebel zur Wirtschaftlichkeit unverändert: ein hoher Eigenverbrauchsanteil.
Quellen: admin.ch Medienmitteilung vom 27. Mai 2026, ee-news.ch, Pronovo AG, BFE