Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 Teilrevisionen von fünf Verordnungen im Energie- und einer im Strombereich genehmigt. Die Änderungen betreffen Effizienzanforderungen an Elektrogeräte, die Vergütung von eingespeistem Strom sowie Präzisierungen im Bereich Wasserkraft und Kernenergie. Die revidierten Verordnungen treten per 1. Juli 2026 in Kraft. Die neuen Regeln zur Abnahmevergütung folgen per 1. Januar 2027.
Was sich bei Elektrogeräten ändert
Die Änderungen in der Energieverordnung (EnEV) betreffen Anforderungen an die Energie- und Ressourceneffizienz sowie Informationspflichten für verschiedene Elektrogeräte. Die Anpassungen berücksichtigen aktuelle Entwicklungen in der EU und harmonisieren die Schweizer Vorschriften mit dem europäischen Standard. Neu ist, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für den Vollzug der Ressourceneffizienzanforderungen zuständig ist. BFE und BAFU können zudem beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Informationen über den Import von Geräten einholen.
Diese Änderungen betreffen in erster Linie Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, nicht direkt Eigenheimbesitzer.
Was sich bei der Stromvergütung ändert
Die neuen Regeln zur Abnahmevergütung für eingespeisten Solarstrom treten erst per 1. Januar 2027 in Kraft. Die Vernehmlassung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen dauerte von September bis Dezember 2025 und führte zu Anpassungen der ursprünglichen Vorlage.
Bereits per 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist der Winterstrombonus für grosse Photovoltaikanlagen ab 100 kW Leistung. Er löst den bisherigen Höhenbonus ab und setzt einen Anreiz für Solarstromproduktion in den Wintermonaten, wenn der Strom besonders wertvoll ist. Für kleinere Anlagen auf Einfamilienhäusern gilt dieser Bonus nicht direkt.
Was die Gebäudeeffizienz betrifft
Energieeffizienzstandards für Gebäude sind in der Schweiz Kantonssache und werden über die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) geregelt, nicht direkt durch Bundesverordnungen. Wer eine Sanierung plant oder einen Neubau realisiert, sollte sich bei der zuständigen kantonalen Stelle über die geltenden Anforderungen informieren, da diese je nach Kanton unterschiedlich sind und laufend aktualisiert werden.
Kernenergie und Wasserkraft
Im Bereich Kernenergie enthält die Revision Präzisierungen, keine grundlegenden Änderungen zu Laufzeiten oder Sicherheitsstandards. Für Wasserkraft definiert die Revision die Höhe der Sicherheitsleistung beim Ausbau, wenn Ausgleichsmassnahmen aus sachlichen Gründen nicht mit der Projektgenehmigung verfügt werden können.
Weitere Vernehmlassung läuft
Parallel zu den bereits beschlossenen Anpassungen hat der Bundesrat eine weitere Vernehmlassung zur Revision von Energieförderungs- und Energieverordnung sowie der Kernenergiehaftpflichtverordnung gestartet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Juli 2026. Dort werden unter anderem weitere Fragen zur Stärkung der Wasserkraft und zu Förderinstrumenten behandelt.
Was das für Eigenheimbesitzer und PV-Betreiber bedeutet
Für Eigenheimbesitzer mit einer kleinen Photovoltaikanlage unter 100 kW ändern sich die direkten Vergütungsregeln vorerst nicht. Die neue Abnahmevergütung kommt erst 2027. Der Eigenverbrauch von selbst produziertem Solarstrom bleibt die wirtschaftlich sinnvollste Strategie, weil der eingesparte Netzstrom teurer ist als der Einspeiseertrag.
Wer eine grössere Anlage betreibt oder plant, sollte die Änderungen beim Winterstrombonus sowie die laufende Vernehmlassung im Blick behalten. Die Entscheide von 2026 und 2027 können die Wirtschaftlichkeit grösserer Anlagen direkt beeinflussen.
Für Sanierungsvorhaben gilt: Die zuständige kantonale Fachstelle oder eine unabhängige Energieberatung liefern die aktuell geltenden Anforderungen für den jeweiligen Standort.
Quellen: Bundesratsmedienmitteilung vom 27. Mai 2026, admin.ch, ee-news.ch